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Mit Unterhaltsvorschussgesetz wird in Kurzform das Gesetz zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder -ausfalleistungen bezeichnet.
Einen Anspruch auf Zahlungen nach dem Unterhaltvorschussgesetz besteht nur für Kinder bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres und wird maximal für 72 Monate gezahlt (§ 3 UhVorschG). Der Vorschuss wird von der Unterhaltsvorschusskasse in Höhe des Mindestunterhalts erbracht, gezahltes Kindergeld wird abgezogen (§ 2 UhVorschG). Unter Berücksichtigung des Kindergeldes ergeben sich folgende Zahlbeträge:
Jahr | bis 6 Lj | bis 12 Lj |
2009 | 117,- | 158,- |
2010 | 133,- | 180,- |
2011 | 133,- | 180,- |
2012 | 133,- | 180,- |
2013 | 133,- | 180,- |
2014 | 133,- | 180,- |
2015 | 133,- | 180,- |
1.7.2015 | 144,- | 192,- |
Soweit die Unterhaltsvorschusskasse für die Vergangenheit Leistungen erbracht hat, geht der Ansprüch über und der Berechtigte kann diese nicht mehr geltend machen. Die Berechtigung für die Zukunft bleibt aber immer Bestehen.
Die Unterhaltsvorschusskasse kann die Ansprüche auf die Rückstände allerdings rückübetragen, so dass der Berechtigte sie dann selbst geltend machen kann/muss. Der Unterhaltsberechtigte muss sich darauf aber nicht einlassen. Lässt er sich darauf ein, erhält er dafür keine Prozesskostenhilfe, da er einen Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gegenüber der Unterhaltsvorschusskasse hat (2.4.2008 - Az: XII ZB 266/03).
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