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Unterbrechung einer Frist
(recht.allgemein)
    

Von der Unterbrechung einer Frist spricht man, wenn die Frist nach Eintritt des unterbrechenden Ereignisses neu anfängt zu laufen. D.h. die bereits abgelaufene Zeit wird nicht mehr berücksichtigt.

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Auf diesen Artikel verweisen: Versöhnungsversuch, (steuerrechtliche) Folgen Werbung: