Mit Unschuldsvermutung wird im Strafrecht der Grundsatz bezeichnet, dass ein Angeklagter bis zur Feststellung seiner Schuld durch ein Urteil als unschuldig zu gelten hat. Das Prinzip der Unschuldsvermutung ist Teil des Rechtsstaatsprinzips.
Der Gegenbegriff zur Unschuldsvermutung ist der Generalverdacht.
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