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Von Unpfändbarkeit spricht man, wenn bestimmte Gegenstände/Rechte bei einem Schuldner von den Gläubigern nicht gepfändet werden können. Was bei natürlichen Personen unpfändbar ist, legen die §§ 811 ff und §§ 850 ff ZPO fest. Unfpändbar sind z.B. dem persönlichen Gebrauch dienende Sachen (Kleidung, Haushaltsgegengstände etc. gemäß § 811 ZPO) und Arbeitseinkommen bis 989,- (§ 850c ZPO).
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