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Mit Unmittelbarkeitsgrundsatz wird der Grundsatz bezeichnet, dass die Verhandlung des gesamten Rechtsstreits vor dem Gericht stattfinden muss, dass auch die Entscheidung fällt. Im Gesetz findet sich der Grundsatz in § 128 Abs. 1 ZPO, § 309 ZPO und § 355 Abs. 1 S. 1 ZPO. Ausnahmen lässt das Gesetz z.B. mit der Beweisaufnahme vor dem beauftragen oder ersuchten Richter zu (§ 355 Abs. 1 S. 2 ZPO).
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