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unmittelbarer Besitz
(recht.zivil.materiell.sachen)
    

Der unmittelbarer Besitz an einer Sache liegt bei dem, der sie tatsächlich besitzt. Daneben kennt das BGB in § 868 BGB noch den mittelbaren Besitz.

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Auf diesen Artikel verweisen: abhanden gekommen * Mittelbarer Besitz/Besitzmittlungsverhältnis * verbotene Eigenmacht * Besitzdiener Werbung: