slider
Hinweis nach DSGVO: Diese Website verwendet nicht personalisierte Anzeigen von Google Adsense und im Zusammehang damit Cookies. Weitere Informationen finden Sie in der Datenschutzerklärung.
logo mit Text lexexakt.de Werbung
Artikel Diskussion (1)

Zu diesem Artikel gibt es 1 Kommentare. Schreiben | Bearbeiten

17.04.11 Rick : \"Würde A dagegen im Halteverbot stehen und so eine Ausfahrt blockieren, wäre ein Abschleppen oder Umsetzen im Wege der unmittelbaren Ausführung unzulässig, da das Haltverbotsschild einen GrundVA darstellt der dann mit dem Zwangsmittel der Ersatzvornahme durchgesetzt werden muss.\"

Das ist so nicht korrekt, da die Polizei oder Gefahrenabwehr behörden in diesem Fall sachlich nicht zuständig wären. Die sachliche Zuständigkeit beim Zwang ergibt sich aus §47 III HSOG. Dieser sieht vor: \"wer anordnet, vollstreckt auch selbst\". Angeordnet werden Straßenverkehrszeichen (wie auch das Halteverbot) allerdings von der Straßenverkehrsbehörde, einer Allgemeinen Verwaltungsbehörde nach der HSOG-DVO.
Deshalb handelt es sich insbesondere bei einem Abschleppen aus einem Halteverbot um eine \"Vollzugshilfe ohne Ersuchen\", welche auf §8 HSOG zu stützen ist.

Anders gelagert ist der Fall bei Verstößen gegen die StVO - hier ist die öffentliche Sicherheit tangiert und das ganze je nach Fallkonstellation über §8 oder §47 II HSOG zu lösen.