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Mit Unionsbürgerschaft wird die Zugehörigkeit einer Bürgerin/eines Bürgers zur europäischen Union bezeichnet, mit der Folge, dass sie/ihn die vertraglich eingeräumten Rechte und Pflichten und treffen. Die Unionsbürgerschaft ist, da es keinen europäischen Staat gibt, keine Staatsangehörigkeit. Daher ersetzt die Unionsbürgerschaft auch nicht die nationale Staatsbürgerschaft, sondern tritt neben sie (Art. 17 Abs. 1 S. 3 EGV/Amsterdam). Unionsbürger sind alle Staatsangehörigen der Mitgliedsstaaten (Art. 17 Abs. 1 S. 2 EGV/Amsterdam).
Aus der Unionsbürgerschaft erwachsen folgende Rechte: Freizügigkeit und Aufenthaltsrecht, Kommunalwahlrecht, Wahlrecht zum europäischen Parlament, diplomatischer und konsularischer Schutz und ein Petitions- und Beschwerderecht.
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