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Von einem ungünstigen Parteivorbringen spricht man, wenn eine Partei Tatsachen vorträgt, die Voraussetzungen einer Rechtsnorm erfüllen, die für die Gegenseite günstig ist. Bestreitet die Gegenseite diese Tatsachen nicht, muss der Richter das ungünstige Parteivorbringen gemäß § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO so berücksichtigen als habe die Gegenpartei die Tatsachen dargelegt.
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