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Unfall iSd § 142 StGB
(recht.straf.bt.142)
    

Unter Unfall "ist ein plötzliches Ereignis im öffentlichen Verkehr zu verstehen, das zur Tötung oder Verletzung eines Menschen oder zu einer nicht völlig belanglosen Sachbeschädigung führt" (BGH Urt. v. 26. 5. 1955 Az. 4 StR 148/55 = BGHSt 8, 263; NJW 1955, 1078).

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Auf diesen Artikel verweisen: Nassspritzen, Fußgänger * § 142 StGB Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort Werbung: