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Beim Pflichtwidrigkeitszusammenhang ist zu fragen, ob der Erfolg Folge des pflichtwidrigen Unterlassens ist. Das ist zu bejahen, wenn die rechtlich gebotene Rettungshandlung in der konkreten Situation den konkreten Erfolg mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhindert hätte (BGH NStZ 85, 26; die a.A. lässt eine Gefahrminderung ausreichen, Brammsen, MDR 89, 123).
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