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unbezifferter Klageantrag
(recht.zivil.formell.prozess und recht.ref.zpo1)
    

Inhalt
             1. Kosten

Grundsätzlich ist bei Klagen der Antrag zu beziffern, damit das Gericht weiß über was entscheiden soll (§ 253 ZPO). Ein unbezifferter Antrag ist aber zulässig, wenn das Gericht den Schaden gemäß § 287 ZPO schätzen kann (BAG, Urteil vom 20. 11. 2003 - 8 AZR 608/ 02). Erforderlich ist dann nur die Angabe der tatsächlichen Gründe, die Basis für die Klageforderung sind, und eine Streitwertangabe für die Zuständigkeitsbestimmung und als Vergleichswert für die Berufung. Das Gericht kann von dieser Angabe in beide Richtungen abweichen.

Beispiel: Beantragen wir den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld aber mindestens 3.500,- nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 20.10.2011 zu zahlen.

Wird eine Mindesthöhe gar nicht angegeben, d.h. die Schadenshöhe allein in das Ermessen des Gerichts gestellt fehlt es, wenn das Gericht einen beliebigen Betrag zu spricht an einer Beschwer für die Berufung.

Beispiel: A ist das Opfer eines Auffahrunfalles durch B. Für die erlittenen Gesundheitsschäden klagt A auf Schmerzensgeld. Dabei stellt der Anwalt in seinem Antrag die Höhe in das Ermessen des Gerichts und gibt keine Mindestvorstellungen an. Das Gericht spricht dem A daraufhin 250,- Euro zu. A hatte aber mit mindestens 1000,- Euro gerechnet was aufgrund der Urteile in vergleichbaren Fällen auch realistisch war. Da der Anwalt aber keine Mindeststumme angegeben hat, hat A bekommen was er beantragt hat. Es fehlt hier an einer Beschwer des A. Entsprechend ist eine Berufung des A unzulässig.

1. Kosten

Bei der Kostenberechnung gehen die Gerichte, wenn sie von der angegebenen Mindestsumme oder dem vorläufigen Streitwert nach unten abweichen von einem teilweisen Unterliegen mit entsprechender Kostenfolge aus.

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