Der Verschmelzungsbeschluß der Mitgliederversammlung bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Die Satzung kann eine größere Mehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen.
Hinweis: Aus § 13 UmwG ergibt sich, dass der Verschmelzungsbeschluss der notariellen Beurkundung bedarf.
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