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A ist Eigentümer eines Hauses, dass er geerbt hat. Dieses soll beim Zugewinn nicht berücksichtigt werden, um zu verhindern, dass A an B aus dem Wertzuwachs des Hauses zusätzlich Zugewinn zahlen muss. Es wird daher im Rahmen eines Ehevertrages nach § 1408 BGB eine Modifizierung des Zugewinnausgleichs dahingehend vereinbart, dass das Haus im Anfangs und Endvermögen unberücksichtigt bleibt. Zum Stichtag der Scheidung hat das Haus einen Wertzuwachs von 50.000,- erzielt, der unberücksichtigt bleibt. Ansonsten beträgt der Zugewinn des A nur 5.000,- Der Zugewinn der B beträgt 10.000,-. Aufgrund der Hichtberücksichtigung des Hauses kommt es jetzt zu einer Ausgleichspflicht der B.
Diese vielleicht ungewollte Folge ist wird vom BGH nicht im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung beseitigt. D.h. hier muss ggf. über eine Abwehrklausel nachgedacht werden.
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