slider
Hinweis nach DSGVO: Diese Website verwendet nicht personalisierte Anzeigen von Google Adsense und im Zusammehang damit Cookies. Weitere Informationen finden Sie in der Datenschutzerklärung.
logo mit Text lexexakt.de Werbung
Artikel Diskussion (0)
Umgangsverfahren
(recht.zivil.materiell.bt.familie.umgang)
    

In Umgangsverfahren nach § 155 FamFG entscheidet das Gericht auf Anregung (idR eines Elternteils) von Amts wegen. Materiellrechtliche Grundlage ist § 1684 BGB.

Umgangsverfahren sind nach h.M. Amtsverfahren.

Zitat aus einer unveröffentlichten Entscheidung des OLG Frankfurt: "Wird ein gerichtliches Umgangsverfahren, von Amts wegen oder auf Anregung eines Elternteils oder Dritten eingeleitet, weil sich die Eltern über die Ausübung des Umgangs nicht einigen können, so haben die Gerichte – da es sich bei Umgangsverfahren um amtswegige Verfahren handelt - grundsätzlich eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung zu treffen, die den Umgang nach § 1684 Abs. 3 Satz 1 BGB nach Zeit, Ort und Umfang vollstreckbar regelt oder den Umgang nach § 1684 Abs. 4 Satz 1 oder Satz 2 beschränkt oder aber ihn nach Abs. 4 Satz 2 wegen einer nicht anders abwendbaren Gefährdung des Kindeswohls ausschließt. "
"Das Amtsgericht hat seine Kostenentscheidung damit begründet, der Vater hätte erkennen können, dass sein Antrag von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte. Da es sich bei Umgangsverfahren um Amtsverfahren handelt und ein Antrag auf Regelung des Umgangs lediglich eine Anregung an das Gericht darstellt, ein Umgangsverfahren einzuleiten, ist § 81 Abs. 2 Nr. 2 FamFG nicht anwendbar, so dass auf diese Vorschrift die vom Amtsgericht angeordnete Kostenentscheidung nicht gestützt werden kann."

Gemäß § 155 Abs. 2 FamFG soll der erste Termin spätestens einen Monat nach

Verfahrenskostenhilfe wird für ein Umgangsverfahren grundsätzlich nur gewährt, wenn der Antragsteller zunächst erfolglos Hilfe beim Jugendamt beansprucht hat (OLG Hamburg v. 18.8.2022 Az. WF 87/22).

Die gilt nicht, wenn dies aussichtslos erscheint oder aufgrund von Dringlichkeit nicht geboten ist.

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: keine Verweise Werbung: