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In Umgangsverfahren nach § 155 FamFG entscheidet das Gericht auf Anregung (idR eines Elternteils) von Amts wegen. Materiellrechtliche Grundlage ist § 1684 BGB.
Umgangsverfahren sind nach h.M. Amtsverfahren.
Zitat aus einer unveröffentlichten Entscheidung des OLG Frankfurt:
"Wird ein gerichtliches Umgangsverfahren, von Amts wegen oder auf Anregung
eines Elternteils oder Dritten eingeleitet, weil sich die Eltern über die Ausübung
des Umgangs nicht einigen können, so haben die Gerichte – da es sich bei
Umgangsverfahren um amtswegige Verfahren handelt - grundsätzlich eine am
Kindeswohl orientierte Entscheidung zu treffen, die den Umgang nach § 1684 Abs.
3 Satz 1 BGB nach Zeit, Ort und Umfang vollstreckbar regelt oder den Umgang
nach § 1684 Abs. 4 Satz 1 oder Satz 2 beschränkt oder aber ihn nach Abs. 4 Satz
2 wegen einer nicht anders abwendbaren Gefährdung des Kindeswohls
ausschließt. "
"Das Amtsgericht hat seine Kostenentscheidung damit begründet, der Vater hätte
erkennen können, dass sein Antrag von vornherein keine Aussicht auf Erfolg
hatte. Da es sich bei Umgangsverfahren um Amtsverfahren handelt und ein
Antrag auf Regelung des Umgangs lediglich eine Anregung an das Gericht
darstellt, ein Umgangsverfahren einzuleiten, ist § 81 Abs. 2 Nr. 2 FamFG nicht
anwendbar, so dass auf diese Vorschrift die vom Amtsgericht angeordnete
Kostenentscheidung nicht gestützt werden kann."
Gemäß § 155 Abs. 2 FamFG soll der erste Termin spätestens einen Monat nach
Verfahrenskostenhilfe wird für ein Umgangsverfahren grundsätzlich nur gewährt, wenn der Antragsteller zunächst erfolglos Hilfe beim Jugendamt beansprucht hat (OLG Hamburg v. 18.8.2022 Az. WF 87/22).
Die gilt nicht, wenn dies aussichtslos erscheint oder aufgrund von Dringlichkeit nicht geboten ist.
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