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Von Umdeutung spricht man, wenn gemäß § 140 BGB ein nichtiges
Rechtsgeschäft,
das die niedrigeren Anforderungen eine anderen Rechtsgeschäft erfüllt,
behandelt wird, als wäre das andere wirksame Rechtsgeschäft gewollt.
Beispiel: Kündigt ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer
außerordentlich, liegen aber nur Gründe für eine ordentliche Kündigung vor,
so kann die außerordentliche Kündigung in eine ordentliche Kündigung
umgedeutet werden.
- Ein Rechtsgeschäft muss nichtig sein. Die Nichtigkeit darf nicht wegen des erstrebten Erfolges bestehen.
- Keine Möglichkeit zur Auslegung.
- Es müssen alle Voraussetzungen des Rechtsgeschäfts vorliegen in das umgedeutet werden soll.
- Das Rechtsgeschäft in das umgedeutet werden soll, darf nicht weitergehende Wirkungen wie das nichtige Rechtsgeschäft haben.
- Das umgedeutete Geschäft muss dem mutmaßlichen Parteiwillen entsprechen.
Siehe auch unter Umdeutung einer außerordentlichen Kündigung.
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