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Umdeutung
(recht.zivil.materiell.schuld.at.umdeutung)
    

Inhalt
             1. Voraussetzungen

Von Umdeutung spricht man, wenn gemäß § 140 BGB ein nichtiges Rechtsgeschäft, das die niedrigeren Anforderungen eine anderen Rechtsgeschäft erfüllt, behandelt wird, als wäre das andere wirksame Rechtsgeschäft gewollt.

Beispiel: Kündigt ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer außerordentlich, liegen aber nur Gründe für eine ordentliche Kündigung vor, so kann die außerordentliche Kündigung in eine ordentliche Kündigung umgedeutet werden.

1. Voraussetzungen

  1. Ein Rechtsgeschäft muss nichtig sein. Die Nichtigkeit darf nicht wegen des erstrebten Erfolges bestehen.
  2. Keine Möglichkeit zur Auslegung.
  3. Es müssen alle Voraussetzungen des Rechtsgeschäfts vorliegen in das umgedeutet werden soll.
  4. Das Rechtsgeschäft in das umgedeutet werden soll, darf nicht weitergehende Wirkungen wie das nichtige Rechtsgeschäft haben.
  5. Das umgedeutete Geschäft muss dem mutmaßlichen Parteiwillen entsprechen.

Siehe auch unter Umdeutung einer außerordentlichen Kündigung.

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