Von Überhangmandat spricht man, wenn eine Partei bei einer Bundestagswahl in einem Bundesland mehr Direktmandate erhält, als ihr nach Verteilung der Zweitstimme zustehen. Diese Überhangmandate bleiben der Partei erhalten (§ 6 Abs. 5 BWahlG).
Beispiel: Die SPD gewinnt bei einer Bundestagswahl in den 46 bayerischen Wahlkreisen 11 Direktmandate. Gemäß Landesproporz stehen der bayerischen SPD aber nur 10 Mandate zu. Sie erhält dadurch ein Überhangmandat.
Die Verfassungsmäßigkeit, d.h. die Vereinbarkeit von Überhangmandaten mit dem Grundsatz der gleichen Wahl, hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 10.4.1997 (extern: BVerfGE 95, 335) festgestellt.
Für die Ermittlung des Landesproporz und weitere Details siehe unter Wahlsystem Bundestagswahl.
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