slider
Hinweis nach DSGVO: Diese Website verwendet nicht personalisierte Anzeigen von Google Adsense und im Zusammehang damit Cookies. Weitere Informationen finden Sie in der Datenschutzerklärung.
logo mit Text lexexakt.de Werbung
Artikel Diskussion (0)
Überhang
(recht.zivil.materiell.sachen)
    

Von Überhang spricht man, wenn die Wurzeln oder Äste eines Baumes oder Strauches auf ein Nachbargrundstück eindringen bzw. herüberragen (§ 910).

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: Nachbarrecht/Nachbarrechtsgesetz Werbung: