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30.03.06 info: Formal liegt es daran, dass der der damalige Polizeipräsident Daschner nicht nur die Wahl zwischen zwei gesetzlichen Pflichten hatte. Er hatte auf der einen Seite die Pflicht den mutmaßlichen Entführer nicht zu foltern (Pflicht zu einer Unterlassung) und auf der anderen Seite die Pflicht den Fall aufzuklären, aber nur im Rahmen des Gesetzes, das Folter ausdrücklich verbietet. Er hatte nie die Pflicht Folter anzudrohen. Hätte Daschner einfach die Folter unterlassen, hätte er sich gesetzmäßig verhalten und wäre er straffrei geblieben.
29.03.06 Friedrich Lutz: Fall Jakob von Metzler!! Auf der Polizeischule in Münster (1954) hat man uns erklärt: Zwei Freunde stehen an einem Bergabgrund.Es gibt nur eine Möglichkeit einen zu retten. Gleich wer wen herunterstößt, der Gerettete bleibt straffrei!!! Das nannte man Übergesetzlicher Notstand. Deswegen ist mir das Urteil gegen den Polizeivizepräsident bis heute völlig unverständlich!!!!! Noch uneverständlicher ist die Tatsache, daß dieser Paragraph nie in Erwägung gezogen wurde. FreundlichstFritz Lutz