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Von einer überflüssigen Änderungskündigung spricht man, wenn der Arbeitgeber eine Änderungskündigung ausspricht, obwohl er die Änderung im Rahmen des Direktionsrechts hätte anordnen können. Die überflüssige Änderungskündigung ist unwirksam wenn der Arbeitnehmer das Änderungsangebot nicht annimmt, da sie unnötig den Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdet (BAG v 6.9.2007, Az. 2 AZR 368/06).
Beispiel: Der Arbeitgeber A beschäftigt den Arbeitnehmer B in der Endmontage. Gemäß Arbeitsvertrag ist der B mittels Direktionsrecht überall bei A einsetzbar. Dennoch spricht der A dem B eine Änderungskündigung auf einen anderen Arbeitsplatz bei gleichem Gehalt aus. B der nicht versetzt werden will, widerspricht der Änderung und erhebt Kündigungsschutzklage. Er wird diese gewinnen, da der A den B ohne Änderungskündigung mittels Direktionsrechts hätte versetzen können. Wäre der B der Versetzung nicht gefolgt hätte der A den B nach einer Abmahnung verhaltensbedingt kündigen können.
Nimmt der Arbeitnehmer bei einer überflüssigen Änderungskündigung die Änderung unter Vorbehalt an, führt dies nicht zur Unwirksamkeit der Änderung wegen eines Verstoßes gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip (BAG v. 28.9.2004 Az. 1 AZR 419/03).
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