Mit Typenzwang bezeichnet man im Sachenrecht den Grundsatz, dass nur die im Gesetz geregelten Sachenrechte (Eigentum und die beschränkt dinglichen Rechte) zugelassen sind (auch numerus clausus der Sachenrechte). Die Vertragsparteien können keine neuen Sachenrechte schaffen und sind insoweit in ihrer Vertragsfreiheit beschränkt. Es besteht Abschlussfreiheit aber nicht Gestaltungsfreiheit.
Mit Typenfixierung bezeichnet man den Grundsatz, dass die vorhandenen Sachrenrechte nicht bzw. nur in engen Grenzen abgeändert werden können.
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