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Im Erbrecht spricht man von einem Totalvorbehalt, wenn in einem Erbvertrag vorgesehen ist, dass der Erblasser alle vertragsmäßigen Verfügungen einschränkungslos aufheben kann. Der Totalvorbehalt wird entweder als Rücktrittsvorbehalt gedeutet oder führt dazu, dass der Erbvertrag nicht als Erbvertrag sondern als Testament betrachtet wird (Bamberger/Roth-Litzenburger, § 2278 Rn. 10), man spricht insoweit auch von einem Verbot des Totalvorbehalts (Nieder, Handbuch der Testamentsgestaltung, Rn. 764).
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