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Von titulierten Forderungen spricht man bei Forderungen, die auf einem Vollstreckungstitel beruhen. Z.B. Forderungen über die schon mittels Urteil festgestellt wurden. Titulierte Forderungen verjähren gemäß § 197 Abs. 1 Nr. 3 in 30 Jahren. Eine Ausnahme gilt hinsichtlich der Verjährung für titulierte Zinsen.
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