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Mit Tilgungsbestimmung werden die Festlegungen des Schuldners hinsichtlich der Anrechnung einer Zahlung auf verschiedene Forderungen/Forderungsteile in den §§ 366, 367 BGB bezeichnet.
Die Bestimmung nach § 366 Abs. 1 BGB ist bindend, lehnt der Gläubiger die Zahlung ab, kommt er in Gläubigerverzug. Die Bestimmung muss bei bei Leistung erfolgen.
Beispiel: A hat von B innerhalb eines Jahres drei Autos gekauft, entsprechend sind drei Rechnungen über 3.000 (vom 1. Feb.), 4.000 (vom 5. April) und 5.000,- (vom 1. Okt.) offen, die jeweils sofort fällig waren. A zahlt 5.000,- Euro und bestimmt durch Vermerk auf der Überweisung, dass diese Zahlung zunächst auf die Rechnung vom 1. Februar und der Rest auf die Rechnung vom 1. Oktober angerechnet werden soll. B ist daran gebunden, so dass nach der Zahlung der Februar Rechnung ausgeglichen ist, April noch ganz offen und Oktober noch in Höhe von 3.000 offen ist.
Fehlt eine Tilgungsbestimmung greift die Vermutungsregel des § 366 Abs. 2 BGB ein. Eine nachträgliche Tilgungsbestimmung ist möglich, wenn dies von den Vertragspartnern vereinbart wurde.
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