>Die Thesauruerierung ist an den Maßstäben Einflussmöglichkeit und Wirtschaftlichkeit zu überprüfen.
Bei der GbR wird eine Rückstellung/Rücklage/Thesaurierung steuerlich nicht berücksichtigt, d.h. die thesaurierten Beträge tauchen als Gewinn in dem Einkommensteuerbescheid auf.
Lässt der Inhaber/Mehrheitsgesellschafter Gewinne stehen werden diese als Gewinnvortrag ausgewiesen.
Davon sind Rückstellungen zu unterscheiden die den Gewinn mindern und nur für erwartete Ausgaben in gesetzlich vorgeschriebenen Umfang gebildet werden dürfen.
Bewertungsstandards:
- IDW S1
- IDW S13 (Standard im Familien-/Erbrecht)
- Praxishinweis 1/2024
Bei landwirtschaftlichen Betrieben gilt § 1367 BGB.
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