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Testament, Auslegungsregeln
(recht.zivil.materiell.erb)
    

Inhalt
             1. Grundsatz
             2. Gesetzliche Auslegungregeln

1. Grundsatz

OLG Düsseldorf, Beschluss v. 24.07.2025 Az. 3 Wx 116/25:

"Bei der Testamentsauslegung ist der wirkliche Wille des Erblassers zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks festzuhalten. Die Ermittlung des Erblasserwillens darf sich daher nicht auf eine Analyse des Wortlauts beschränken. Der Wortsinn der benutzten Ausdrücke muss vielmehr "hinterfragt” werden, wenn dem wirklichen Willen des Erblassers Rechnung getragen werden soll. Dafür muss der Richter auch alle ihm aus dem Inbegriff der mündlichen Verhandlung zugänglichen Umstände außerhalb der Testamentsurkunde heranziehen, wozu auch nicht der Testamentsform genügende Schriftstücke zählen. Erforderlich ist allerdings stets, dass der in Betracht gezogene Wille des Erblassers in dem Testament zumindest andeutungsweise oder versteckt zum Ausdruck gekommen ist. Denn eine Erbeinsetzung, die in dem Testament nicht enthalten und nicht einmal angedeutet ist, ermangelt der gesetzlich vorgeschriebenen Form und ist daher gemäß § 125 Satz 1 BGB nichtig (vgl. BGH, Beschluss vom 14.9.2022, IV ZB 34/21 Rn. 20 m.w.N., juris). Dementsprechend müssen für eine in Frage stehende testamentarische Anordnung des Erblassers wenigstens gewisse Anhaltspunkte in der letztwilligen Verfügung enthalten sein, die im Zusammenhang mit den sonstigen heranzuziehenden Umständen außerhalb des Testaments den entsprechenden Willen des Erblassers erkennen lassen (BGH, Beschluss vom 10.11.2021, IV ZB 30/20 Rn. 18, juris). Bei wechselseitigen Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament ist darüber hinaus festzustellen, dass ein nach dem Verhalten des einen Testierenden mögliches Auslegungsergebnis auch dem Willen des anderen entsprochen hat. Dabei kommt es auf den übereinstimmenden Willen zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung an (Senat, Beschluss vom 25.11.2020, I-3 Wx 198/20 m.w.N.)."

2. Gesetzliche Auslegungregeln

  1. § 2086 BGB Fehlende Ergänzungen
  2. § 2087 BGB Erbeinsetzung bei Zuwendung Vermögensbruchteil
  3. § 2068 BGB Enkel als Ersatzerben
  4. § 2069 BGB
  5. § 2102 BGB
  6. § 2270 BGB Wechselbezüglichkeit von Verfügungen
  7. § 2258 BGB Widerruf durch späteres Testament
  8. Keine kumulative Anwendung der Auslegungsregeln der § 2069 BGB und § 2270 Abs. 2 BGB (OLG Hamm 15.7.03, 15 W 178/03, Abruf-Nr. 040628). | Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen

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