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Mit terroristischer Vereinigung im Sinne des deutschen Strafrechts (§ 129a StGB), bezeichnet man vereinfacht einen auf Dauer organisierten Zusammenschluss von mehr als zwei Personen, zur Begehung von Straftaten (siehe Katalog § 129a StGB) mit politischer motivierter Zielsetzung zur Einschüchterung der Bevölkerung, Nötigung von Behörden oder internationalen Organisationen oder zur Beseitigung oder Beeinträchtigung von verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen, oder sozialen Grundstrukturen.
Als Terrorist wird ein Mitglied einer solchen Vereinigung bezeichnet und mit Terrorismus das Begehen entsprechender Straftaten.
Beispiel: Die Rote Armee Fraktion
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