Von einer teleologischen Extension spricht man, wenn eine Norm aus ihrem Zeck heraus auf Fällen ausgedehnt wird, die ihrem Wortlaut nicht entsprechen. Siehe auch unter teleologische Reduktion.
Beispiel: § 619a BGB wird im Wege der teleologischen Extension auch auf betrieblich veranlasste Pflichtverletzungen eines vorvertraglichen Schuldverhältnisses gemäß §§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 zu erstreckt.
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