Im Grundbuch von Entenhausen sind die Erschienen als auf Blatt 1112 FlurStNr 23/1 als Miteigentümer zu je 1/2 eingetragen.
Das Grundstück ist wie folgt belastet: ...
Auf dem Grundstück befindet sich ein Zweifamilienhaus.
Die Erschienene zu 1) und der Erschienen zu 2) beschränken ihre Miteigentumsanteile an dem vorgenannten Grundstück durch eine Verbindung der bestehenden Miteigentumsanteile mit Sondereigentum an einer bestimmten Wohnung und nicht Wohnzwecken dienenden Räumen entsprechend des beigefügten Teilungsplanes wie folgt:
- Die Erschiene zu 1: 50/100 Miteigentumsanteil verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im Erdgeschoß im Aufteilungsplan mit 1) makiert und dem Garagenstellplatz Nr. 1.
- Der Erschienene zu 2: 50/100 Miteigentumsanteil verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im ersten Stock im Aufteilungsplan mit 2) makiert und dem Garagenstellplatz Nr. 2
Die Teilung entspricht dem als Anlage 1 beigfügten Aufteilungsplan. Die Abgeschlossenheitsbescheinigung liegt vor.
Die Miteigentümer sind sich über die Einräumung des Sondereigentums einig.
Der Inhalt des Sondereigentums wird gemäß § 10 Abs. 2 . S.2 BGB wie folgt bestimmt:
Die Wohnungen sind grundsätzlich nur für Wohnzwecke und zur freiberuflichen Nutzung bestimmt. Eine gewerbliche Nutzung bedarf der einstimmigen schriftlichen Zustimmung der Wohnungseigentümergemeinschaft.
Dem Sondereigentumsanteil im Erdgeschoß ist ein Sondernutzungsrecht an der linken Gartenhälfte, entsprechend dem beigefügten Plan zugeordnet.
Dem Sondereigentumsanteil im 1. Stock ist ein Sondernutzungsrecht an der rechten Gartenhälfte, entsprechend dem beigefügten Plan zugeordnet.
Eine Änderung der vorgegebenen Miteigentumsanteile ist im Teilungsvertrag nicht möglich. Das muss gesondert mit einer Übertragung einschliesslich Auflassung erfolgen.
Werbung: