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Teilschweigen
(recht.straf.prozess und recht.ref.straf1)
    

Von Teilschweigen spricht man, wenn ein Angeklagter sich im Prozess zu einem Teil der gegen ihn erhobenen Vorwürfe äußert, und zu anderen Teilen nicht.

Während aus einem vollständigen Schweigen des Angeklagten keine negativen Schlüsse gezogen werden dürfen, ist dies beim Teilschweigen möglich.

Will man als Anwalt, nur bestimmte Äußerungen des Angeklagten in den Prozess einführen, ohne dass es zu einem Teilschweigen kommt, hat man die Möglichkeit den Mandanten vor dem Prozess zur Abgabe einer entsprechenden eigenhändigen schriftlichen Erklärung zu veranlassen, die dann als Urkunde im Prozess verlesen wird.

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