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Teilnahme an Veranstaltungen
(recht.oeffentlich.verwaltung.bt.gewo und recht.ref.verw1)
    

Inhalt
             1. festgesetzten
             2. nicht festgesetzten

Für die Regeln über die Teilnahme an Veranstaltungen muss man zwischen festgesetzten und nicht festgesetzten Veranstaltungen unterscheiden.

1. festgesetzten

Bei festgesetzten Veranstaltungen regelt sich der Zugang nach den §§ 70 ff GewO. Aus diesen folgt, dass grundsätzlich Jedermann aus dem Teilnehmerkreis der festgesetzten Veranstaltung Zugang hat (§ 70 Abs. 1 GewO). Der Veranstalter kann aber die Veranstaltung auf bestimmte Aussteller-, Anbieter und Besuchergruppen beschränken (§ 70 Abs. 2 GewO). Aus sachlich gerechtfertigten Gründen (insbesondere Platzmangel) kann der Veranstalter einzelne Aussteller, Anbieter und Besuche von der Teilnahme ausschließen (§ 70 Abs. 2 GewO)

Die Prüfung ist dabei grundsätzlich zweistufig vorzunehmen: Auf der ersten Stufe stellt sich die Frage, ob das System der Quotierung (z.B. Auf einen Jahrmarkt mit beschränktem Platz sollen, 4 Karusselbetrieben, 2 Losbuden, 3 Süßwarenstände und 2 Bratwurststände zugelassen werden) zulässig ist, und auf der zweiten Stufe die Frage, ob die Auswahl der Bewerber ermessensfehlerfrei getroffen wurde.

2. nicht festgesetzten

Bei nicht festgesetzten Veranstaltungen sind die §§ 70 ff GewO nicht anwendbar. Ist der Veranstalter eine Stadt oder Gemeinde gelten hier aber die Regeln des Kommunalrechts über den Zugang zu öffentlichen Einrichtungen (z.B. § 20 HGO in Hessen) und für den Ausschluss von Teilnehmern § 70 GewO analog.

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Auf diesen Artikel verweisen: Festsetzung, § 69 GewO Werbung: