Von einem Teilhabeanspruch spricht man, wenn der Bürger nur einen Anspruch auf Teilhabe an bestehenden staatlicen Leistungen hat und nicht einen Anspruch auf Schaffung der Leistung. Ein Teilhabeanspruch kann sich z.B. aus Art. 3 Abs. 1 GG ergeben.
Siehe auch unter subjektives oeffentliches Recht.
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