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Wendet ein Erblasser einem Dritte den Teil eines noch ungeteilten Grundstücks im Wege des Vermächtnisses, spricht man von einem Teilflächenvermächtnis.
Zu beachten ist:
- Regelung von Wertersatz im Falle einer tatsächlichen/rechtlichen Unteilbarkeit
- Ob Übernahme von Belastungen gewollt ist
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