"Teile der Bevölkerung" sind ein Tatbestandsmerkmal des § 130 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 Volksverhetzung.
Teile der Bevölkerung sind Personenmehrheiten nicht ganz geringfügiger
Größe und Bedeutung, die von der Gesamtheit der Bevölkerung aufgrund äußerer
oder innerer Merkmale als unterscheidbare Teile abgegrenzt werden können
(Lackner, § 130, Rn. 2).
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