Mit Tat (z.B. i.S.v. § 112 StPO) ist die rechtswidrige und schuldhafte Verwirklichung eines Staftatbestandes gemeint. D.h. fehlt es an der Schuld (z.B. wegen Schuldunfähigkeit), fehlt es auch an der Voraussetzung der Tat in der jeweiligen Norm.
Werbung:
|