Von Tarifkonkurrenz spricht man, wenn für ein
Arbeitsverhältnis mehrere Tarifverträge
anwendbar sind.
Gemäß dem Prinzip der Tarifeinheit gilt zunächst der Tarifvertrag dem die meisten Arbeitnehmer unterfallen. Lässt die Konkurrenz sich so nicht auflösen geht hier der speziellere Tarifvertrag vor (BAG v. 14.6.1989 AP Nr. 16 zu § 1 TVG Tarifkonkurrenz).
Von Tarifpluralität spricht man, wenn in einem Betrieb für verschiedene Arbeitsverhältnisse verschiedene Tarifverträge gelten.
Ist die Tarifpluralität Folge des Abschlusses von verschiedenen Tarifverträgen mit verschiedenen Verbänden durch den Arbeitgeber
(gewillkürte Tarifpluralität) so werden diese nebeneinander angewandt.
Entsteht die Tarifpluralität aus gesetzlichen Gründen, so gilt auch hier das Prinzip der Tarifeinheit.
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