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Artikel Diskussion (4)
Tariffähigkeit
(recht.zivil.materiell.schuld.bt.arbeit.tarif)
    

Von Tariffähigkeit spricht man, wenn jemand dazu in der Lage ist, wirksam Tarifverträge abzuschließen. Da Tarifverträge staatlich anerkannt und geschützt werden, sind dafür bestimmte Voraussetzungen notwendig. Tariffähig sind grundsätzlich Gewerkschaften, Arbeitgeberverbände und einzelne Arbeitgeber (§ 2 TVG). Für die Tariffähigkeit müssen die Koalitionsvoraussetzungen erfüllt sein.

Die Tariffähigkeit eines Unterverbandes setzt voraus:

  • Körperschaftliche Organisation des Verbandes
  • Selbständige Wahrnehmung der Interessen seiner Mitglieder
  • Der Abschluss von Tarifverträgen gehört zu den satzungsmäßigen Aufgaben (Tarifwilligkeit)
  • eigenes Vermögen (umstritten)

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