Von einem Sukzessivlieferungsvertrag spricht man bei einem Kaufvertrag dessen Leistung in mehreren Raten fällig ist.
Beim sog. echten Sukzessivlieferungsvertrag wird die Lieferung einer bestimmten Menge vorher vereinbart, er ist daher kein typisches Dauerschuldverhältnis. Die Regelungen für Dauerschuldverhältnisse, wie die Kündigung gemäß § 314 BGB, sind u.U. anwenbar.
Davon abzugrenzen ist die Form des Bezugsvertrages, bei dem die Lieferung bei Vertragsabschluss nicht bestimmter Mengen nach Anforderung des Käufer erfolgt. Hier bei handelt es sich um ein echtes Dauerschuldverhaeltnis.
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