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Die juristische Auslegung von Gesetzen, die sich auf die von Savigny entdeckten drei Auslegungsmethoden (grammatikalische, systematische, historische) und die später entwickelte teleologische Auslegung, stützt, kann entweder subjektiv oder objektiv vorgenommen werden. Umstritten ist, welche der beiden Auslegungsmethoden verbindlich sein soll.
Bei der subjektiven Auslegung ist immer Wille des Gesetzgebers maßgeblich. Der Auslegende hat zu fragen, welchen Sinn verband der Gesetzgeber mit seinen Worten, welche Bedeutung hat die systematische Einordnung für den Gesetzgeber gehabt? Welchen Zweck verfolgt der historische Gesetzgeber.
Bei der objektiven Theorie kommt es dagegen, auf das Gesetz selbst an, ohne Rücksicht auf den Gesetzgeber. Welchen Sinn hat ein Wort? Was ergibt sich aus der Stellung im Gesetz als solcher? Welcher Zweck lässt sich dem Gesetz als solchen entnehmen? Selbst die historische Auslegung lässt sich objektiv anwenden, indem man "die Geseztsmaterialien nicht so sehr als Beweismittel für die realen Gedanken udn Absichten des Gesetzgebers auswertet, als vielmehr zur Grundlage objektiv-sinnhafter historischer Konstruktionen macht" (Engisch, Einführung in das juristische Denken, S. 97).
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