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(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs oder eines
Anhängers, der dazu bestimmt ist, von einem Kraftfahrzeug
mitgeführt zu werden, ein Mensch getötet, der Körper oder
die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache
beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten
den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall
durch höhere Gewalt verursacht wird.
(3) Benutzt jemand das Fahrzeug ohne Wissen und Willen des
Fahrzeughalters, so ist er an der Stelle des Halters
zum Ersatze des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der
Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung
des Fahrzeugs, durch sein Verschulden ermöglicht worden ist.
Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter
für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm
das Fahrzeug vom Halter überlassen worden ist. Die Sätze 1 und 2 sind
auf die Benutzung eines Anhängers entsprechend anzuwenden.
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