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Kostenstreitwert, Einzelfälle
(recht.zivil.prozess)
    

Hauptsache Gewaltschutz (§ 49 FamGKG)
(§ 1) 2.000,-
(§ 2) 3.000,-
Einstweilige Anordnung Gewaltschutz
(§ 1) 1.000,-
(§ 2) 1.500,-

Umgang Hauptsache
3.000,- Erhöhung auch bei mehreren Kinder nur, wenn erhöhter Arbeitsaufwand (OLG Karlsruhe Beschl. v. 19.09.2006 Az. 20 WF 132/06)
Scheidung
siehe hier (Vereinfacht: dreifaches Monatsnettoeinkommen der Ehegatten abzgl. 250,- pro Kind 5 % vom Vermögen)
Versorgungsausgleich
10 % des dreifaches Monatsnettoeinkommen ohne Kürzungen (§ 50 FamGKG) pro Anrecht, mind. 1.000,-. Bei schuldrechtlichem Ausgleich 20 % pro Recht.

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