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- Hauptsache Gewaltschutz (§ 49 FamGKG)
- (§ 1) 2.000,-
(§ 2) 3.000,-
- Einstweilige Anordnung Gewaltschutz
- (§ 1) 1.000,-
(§ 2) 1.500,-
- Umgang Hauptsache
- 3.000,- Erhöhung auch bei mehreren Kinder nur, wenn erhöhter Arbeitsaufwand (OLG Karlsruhe Beschl. v. 19.09.2006 Az. 20 WF 132/06)
- Scheidung
- siehe hier (Vereinfacht: dreifaches Monatsnettoeinkommen der Ehegatten abzgl. 250,- pro Kind 5 % vom Vermögen)
- Versorgungsausgleich
- 10 % des dreifaches Monatsnettoeinkommen ohne Kürzungen (§ 50 FamGKG) pro Anrecht, mind. 1.000,-. Bei schuldrechtlichem Ausgleich 20 % pro Recht.
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