Ein Streitverkündungsgrund liegt vor, wenn eine Partei eines Zivilprozess für den ungünstigen Ausgang des Rechtsstreits glaubt Ansprüche auf Gewährleistung oder Regress gegen einen Dritten erheben zu können. Der Streitverkündungsgrund ist eine der Voraussetzungen der Streitverkündung.
Es genügt nicht, wenn die Partei bei einem günstigen Ausgang des Prozesses glaubt Ansprüche zu haben oder fürchtet Ansprüchen ausgesetzt zu sein.
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