Mit Strafzumessung wird der Schritt bezeichnet, bei der nach Feststellung der verwirklichten Delikte innerhalb des Strafrahmens die der Schuld des Täters angemessene Strafe gefunden wird.
Bei einem Erstäter soll die Strafe unterhalb der Mitte des Strafrahmens liegen. Das gilt nicht bei Totschlag.
Für den Täter aus der Tat entstehende negative Nebenfolgen (z.B. soziale Ächtung, Verlust des Arbeitsplatzes etc.) sind bei der Strafzumessung mildernd zu berücksichtigen.
Die im richtig gefundenen Rahmen liegende Strafe ist grundsätzlich im Ermessen des Tatrichters und nicht fehlerhaft. Der BGH hat eine Fehlerhaftigkeit aber für den Ausnahmefall angenommen, dass die Strafe sich von ihrer Funktion löst. Daneben kann das Gericht aber eine Reihe von Fehlern machen:
a. wenn der Tatrichter kurze Freiheitsstrafen verhängt, aber die Voraussetzungen des § 47 StGB nicht gegeben sind.
b. wenn entgegen § 46 Abs. 3 StGB Umstände die zur Tat gehören als strafschärfend berücksichtigt werden (z.B. kann beim Diebstahl mit Waffen gemäß § 244 StGB, dass mit sich Führen von Waffen nicht zusätzlich als strafschärfend berücksichtigt werden).
c. wenn trotz offensichtlicher Angezeigtheit, Gedanken zum Vorliegen eines besonders schweren oder eines minder schweren Falles fehlen.
d. wenn das Fehlen strafmildernder Merkmale strafschärfend berücksichtigt wird (z.B. das Fehlen eines Geständnisses zu einer Strafverschärfung führt) und umgekehrt.
e. wenn Lügen zu einer Strafverschärfung führt. Eine Ausnahme wird hier allerdings dann gemacht, wenn der Täter durch das Lügen seine Rechtsfeindlichkeit erkennen lässt.
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