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Strafübernahme/Punktekauf
(recht.straf.bt)
    

Mit Strafübernahme wird umgangssprachlich das Einstehen für eine fremde Ordnungswidrigkeit oder Straftat bezeichnet. Die Strafübernahme ist strafbar. Und zwar sowohl für den der die Strafe übernimmt, als auch für den eigentlichen Täter. In Frage kommen die mittelbare Falschbeurkundung (§ 271 StGB), die falsche Verdächtigung (§ 164 StGB) und auch die Strafvereitelung gemäß § 258 StGB.

Soweit es um die Übernahme von "Punkten" im Verkehrszentralregister in Flensburg geht spricht man auch vom Punktekauf. Hinsichtlich der Strafbarkeit gilt hier das Gleiche.

Beispiel: A ist bei Rot über eine Ampel gefahren, dabei wurde er von der Blitzlichtanlage an der Ampel fotografiert. Als A einen entsprechenden Bußgeldbescheid bekommt, bittet er den B darum, gegen Zahlung einer entsprechenden Geldsumme, anzugeben, er habe an diesem Tag den Wagen über die rote Ampel gefahren. Da B sowieso kein eigenes Fahrzeug besitzt ist er einverstanden und gibt gegenüber der Polizei an, er habe den Wagen gefahren.

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