Mit allgemeinem Teil des Strafrechts werden die §§ 1 - 79b Strafgesetzbuch (StGB) bezeichnet, die die grundlegenen Vorschriften enthalten, die für alle Straftatbestände des besonderen Strafrechts gelten.
Der allgemeine Teil umfasst folgende Abschnitte:
- Verbrechen und Vergehen.
- Begehungs- und Unterlassungsdelikte
- Vorsätzliche und fahrlässige Delikte
- Irrtümer
- Schuldfähigkeit
- Versuchsstrafbarkeit
- Täterschaft und Teilnahme
- Notwehr und Notstand
- Straflosigkeit
- Strafen
- Strafbemessung
- Maßregeln der Besserung und Sicherung
- Strafantrag
- Verjährung
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