(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des
Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das
Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche
Erörterungen nur auf Freisprechung oder auf Einstellung oder auf eine absolut
bestimmte Strafe zu erkennen ist oder das Revisionsgericht in Übereinstimmung mit dem
Antrag der Staatsanwaltschaft die gesetzlich niedrigste Strafe oder das Absehen von
Strafe für angemessen erachtet.
(1a) Wegen einer Gesetzesverletzung nur bei Zumessung der Rechtsfolgen kann das
Revisionsgericht von der Aufhebung des angefochtenen Urteils absehen, sofern die
verhängte Rechtsfolge angemessen ist. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann es die
Rechtsfolgen angemessen herabsetzen.
(1b) Hebt das Revisionsgericht das Urteil nur wegen Gesetzesverletzung bei Bildung
einer Gesamtstrafe (§§ 53, 54, 55 des Strafgesetzbuches) auf, kann dies mit der
Maßgabe geschehen, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die
Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 zu treffen ist. Entscheidet das Revisionsgericht
nach Absatz 1 oder Absatz 1a hinsichtlich einer Einzelstrafe selbst, gilt Satz 1
entsprechend. Die Absätze 1 und 1a bleiben im Übrigen unberührt.
(2) In anderen Fällen ist die Sache an eine andere Abteilung oder Kammer des
Gerichtes, dessen Urteil aufgehoben wird, oder an ein zu demselben Land gehörendes
anderes Gericht gleicher Ordnung zurückzuverweisen. In Verfahren, in denen ein
Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat, ist die Sache an einen anderen
Senat dieses Gerichts zurückzuverweisen.
(3) Die Zurückverweisung kann an ein Gericht niederer Ordnung erfolgen, wenn die noch
in Frage kommende strafbare Handlung zu dessen Zuständigkeit gehört.
Werbung:
|