(1) Die Hauptverhandlung beginnt mit dem Aufruf der Sache. Der Vorsitzende stellt
fest, ob der Angeklagte und der Verteidiger anwesend und die Beweismittel
herbeigeschafft, insbesondere die geladenen Zeugen und Sachverständigen erschienen
sind.
(2) Die Zeugen verlassen den Sitzungssaal. § 406g Abs. 1 Satz 1 bleibt unberührt. Der
Vorsitzende vernimmt den Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse.
(3) Darauf verliest der Staatsanwalt den Anklagesatz. Dabei legt er in den Fällen des
§ 207 Abs. 3 die neue Anklageschrift zugrunde. In den Fällen des § 207 Abs. 2 Nr. 3
trägt der Staatsanwalt den Anklagesatz mit der dem Eröffnungsbeschluß zugrunde
liegenden rechtlichen Würdigung vor; außerdem kann er seine abweichende
Rechtsauffassung äußern. In den Fällen des § 207 Abs. 2 Nr. 4 berücksichtigt er die
Änderungen, die das Gericht bei der Zulassung der Anklage zur Hauptverhandlung
beschlossen hat.
(4) Sodann wird der Angeklagte darauf hingewiesen, daß es ihm freistehe, sich zu der
Anklage zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen. Ist der Angeklagte zur Äußerung
bereit, so wird er nach Maßgabe des § 136 Abs. 2 zur Sache vernommen. Vorstrafen des
Angeklagten sollen nur insoweit festgestellt werden, als sie für die Entscheidung von
Bedeutung sind. Wann sie festgestellt werden, bestimmt der Vorsitzende.
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